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Cloud Switching nach dem Data Act: Was Anbieter jetzt beachten müssen

Cloud Switching
Autor

Natascha Gaden

Rechtsanwältin

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Mehr Freiheit für Cloud-Kunden – neue Pflichten für Anbieter

Der Wechsel von Cloud- und anderen Datenverarbeitungsdiensten soll in der EU deutlich einfacher werden. Mit Kapitel VI des Data Act schafft der europäische Gesetzgeber dafür erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen. Anbieter müssen technische, vertragliche und organisatorische Hürden abbauen und ihre Kunden beim Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zurück in eine eigene IT-Infrastruktur unterstützen.

Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025. Die Switching-Regelungen sind damit keine Zukunftsmusik mehr, sondern müssen insbesondere bei der Vertragsgestaltung und bei Exit-Prozessen berücksichtigt werden.

Wen treffen die Switching-Pflichten?

Die Regelungen richten sich an Anbieter sogenannter Datenverarbeitungsdienste. Darunter fallen nicht nur klassische Infrastructure-as-a-Service-Angebote, sondern grundsätzlich auch Platform-as-a-Service- und Software-as-a-Service-Modelle, sofern sie die Voraussetzungen des Data Act erfüllen.

Damit können die Vorgaben für einen erheblichen Teil des Cloud- und SaaS-Marktes relevant sein.

Der Grundgedanke ist einfach: Kunden sollen nicht durch technische Abhängigkeiten, hohe Exit-Kosten oder restriktive Vertragsbedingungen faktisch bei einem Anbieter „eingesperrt“ werden. Der Data Act verpflichtet Anbieter deshalb dazu, Hindernisse zu beseitigen, die einen Wechsel oder auch die parallele Nutzung verschiedener Anbieter erschweren.

Verträge brauchen einen echten Exit

Besonders relevant für die Praxis ist Art. 25 Data Act. Die Rechte des Kunden und die Pflichten des Anbieters beim Wechsel müssen ausdrücklich in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden.

Der Vertrag muss unter anderem vorsehen, dass Kunden zu einem anderen Anbieter wechseln oder ihre exportierbaren Daten und digitalen Assets in eine eigene IT-Infrastruktur übertragen können.

Dabei reicht eine allgemeine Exit-Klausel nicht aus. Die Verträge müssen den Wechselprozess wesentlich konkreter abbilden – einschließlich Fristen, Unterstützungspflichten, Datenexport und Löschung.

Für Anbieter bedeutet das: Bestehende Cloud-, SaaS- und andere Serviceverträge sollten darauf geprüft werden, ob die bisherigen Exit-Regelungen den Anforderungen des Data Act tatsächlich genügen.

30 Tage für den Wechsel

Der Data Act sieht grundsätzlich eine maximale Übergangsfrist von 30 Kalendertagen für den Wechsel vor.

Während dieser Phase muss der bisherige Anbieter den Kunden und von diesem autorisierte Dritte angemessen unterstützen. Gleichzeitig muss er die vertraglich vereinbarten Leistungen weiter erbringen, die Geschäftskontinuität berücksichtigen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.

Ist ein Wechsel innerhalb von 30 Tagen technisch nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Übergangsphase erforderlich sein. Der Anbieter muss dies jedoch innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen begründen; die alternative Übergangsfrist darf grundsätzlich höchstens sieben Monate betragen.

Für Anbieter lohnt es sich deshalb, Switching nicht nur als Vertragsthema zu behandeln. Es braucht auch einen operativ funktionierenden Exit-Prozess.

Daten müssen mitkommen können

Zentral ist außerdem die Frage, welche Daten ein Kunde bei einem Wechsel mitnehmen kann.

Der Data Act erfasst insbesondere Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich relevanter Metadaten, die durch die Nutzung des Dienstes entstehen. Bestimmte Daten, die etwa Geschäftsgeheimnisse des Anbieters darstellen oder durch dessen geistige Eigentumsrechte geschützt sind, können hiervon ausgenommen sein.

Gerade bei SaaS-Angeboten sollte deshalb frühzeitig geklärt werden:

  • Welche Kundendaten können exportiert werden?
  • Welche Formate stehen zur Verfügung?
  • Welche Metadaten gehören zum Export?
  • Welche Bestandteile sind Teil der proprietären Technologie des Anbieters?
  • Über welche Schnittstellen kann der Wechsel technisch unterstützt werden?

Für Platform- und Software-as-a-Service-Anbieter sieht der Data Act insbesondere offene Schnittstellen und zumindest einen Export in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vor. Bei Infrastructure-as-a-Service-Angeboten kommen weitergehende Anforderungen zur funktionalen Äquivalenz hinzu.

Lock-in soll nicht mehr Geschäftsmodell sein

Der Data Act richtet sich ausdrücklich gegen technische, organisatorische und vertragliche Lock-in-Effekte.

Anbieter dürfen ihren Kunden keine Hindernisse auferlegen, die beispielsweise die Kündigung, den Abschluss eines Vertrags mit einem anderen Anbieter, die Übertragung exportierbarer Daten oder – soweit technisch möglich – die Entkopplung einzelner Dienste verhindern.

Das kann auch bestehende Produkt- und Vertragsarchitekturen betreffen. Wer verschiedene Cloud-Leistungen stark bündelt oder einen Exit technisch nur mit erheblichem Aufwand ermöglicht, sollte prüfen, ob diese Strukturen mit den Switching-Vorgaben vereinbar sind.

Switching Charges: Ab 2027 grundsätzlich Schluss

Auch beim Preis greift der Data Act ein.

Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter grundsätzlich noch reduzierte Wechselentgelte verlangen. Diese dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten, die dem Anbieter unmittelbar durch den Wechsel entstehen.

Ab dem 12. Januar 2027 dürfen für den Switching-Prozess grundsätzlich keine Wechselentgelte mehr erhoben werden. Das betrifft insbesondere auch klassische Data-Egress-Charges, soweit sie Teil des Wechsels sind.

Für bestehende Pricing-Modelle kann das erhebliche Auswirkungen haben. Anbieter sollten deshalb nicht nur ihre Vertragsbedingungen, sondern auch Gebührenmodelle und interne Kostenstrukturen überprüfen.

Was Cloud- und SaaS-Anbieter jetzt tun sollten

Aus unserer Sicht sollte das Thema nicht auf eine Anpassung einzelner Vertragsklauseln reduziert werden. Sinnvoll ist vielmehr ein Zusammenspiel aus Legal, Product und Tech.

Insbesondere sollten Anbieter:

  • bestehende Cloud- und SaaS-Verträge auf Data-Act-konforme Switching-Regelungen prüfen,
  • Exit- und Kündigungsprozesse definieren,
  • exportierbare Daten und digitale Assets bestimmen,
  • technische Exportmöglichkeiten und Schnittstellen überprüfen,
  • Verantwortlichkeiten für Switching Requests festlegen,
  • Lösch- und Retrieval-Prozesse abstimmen,
  • bestehende Egress- und Switching-Gebühren überprüfen und
  • Sales-, Legal-, Support- und Product-Teams auf die neuen Anforderungen vorbereiten.

Und was ist mit dem Digital Omnibus?

Die Regulierung bleibt in Bewegung. Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihres Digital Omnibus Änderungen vorgeschlagen, die den Anwendungsbereich der Cloud-Switching-Vorgaben insbesondere für bestimmte ältere Verträge von kleineren Anbietern und für maßgeschneiderte Dienste begrenzen könnten. Dabei handelt es sich derzeit um vorgeschlagene Änderungen und nicht um einen generellen Wegfall der bestehenden Switching-Pflichten.

Für Anbieter bleibt es daher wichtig, die geltenden Anforderungen des Data Act umzusetzen und zugleich die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.

Fazit: Cloud Switching als Chance für rechtssichere und wettbewerbsfähige B2B-Angebote

Cloud Switching ist eines der praktisch relevantesten Themen des Data Act. Die Vorgaben greifen unmittelbar in Vertragsgestaltung, Produktarchitektur, Datenexport und Pricing ein.

Wer Cloud- oder SaaS-Dienste anbietet, sollte deshalb nicht erst auf den ersten Switching Request warten. Ein sauber vorbereiteter Exit-Prozess reduziert rechtliche Risiken – und kann zugleich zum Qualitätsmerkmal eines gut strukturierten Cloud-Angebots werden.

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